Folgende Unternehmen können eine Förderung beantragen:

  • Unternehmen, die berechtigt sind, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) auszubilden.
  • Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen.
  • Betrieb trägt die gesamten Ausbildungskosten inkl. Fahrt- und Unterbringungskosten
  • Aufrechtes Lehrverhältnis
  • Bei Vorbereitungskursen auf die Lehrabschlussprüfung bis max. 6 Monate nach Ende der Lehrzeit
  • Die geförderte Ausbildungszeit wurde auf die Arbeitszeit angerechnet
  • Der/die Kursteilnehmer:in muss eine Teilnahmebestätigung über mindestens 75 % der Kursdauer vorweisen können
  • Der errechnete Förderbetrag beträgt mindestens 30 Euro
  • Achtung: Wenn Kurse nach 20:00 Uhr oder an Wochenenden bzw. Sonn- und Feiertagen stattfinden, bitte vorab mit dem/der Förderreferat:in deiner Lehrlingsstelle Kontakt aufnehmen. Denn nicht alle derartigen Kurse sind förderbar.
  • Aus aktuellem Anlass – Anträge der Förderart „Zwischen- und überbetriebliche Maßnahmen“ wird daran erinnert:
    Aus den einschlägigen Förderrichtlinien ergibt sich, dass nur Kurse gefördert werden können, die nicht in die Unterrichtszeit der Berufsschule fallen. Sofern ein Kurs ganz oder teilweise in einem Zeitraum stattfindet, in dem den Schüler:innen von Seiten der Berufsschule eine unterrichtsbezogene Anwesenheitspflicht trifft, ist dieser Kurs nicht förderbar. Das betrifft alle genehmigten und alle zukünftigen Kursmaßnahmen für Lehrlinge.
  • Das bedeutet: Allfällige Kurse, die während der Unterrichtszeit – d.h. statt des normalen Unterrichts - stattfinden, sind nicht förderbar und müssen von der Person/dem Lehrberechtigten, die/der den Bildungsanbieter:in beauftragt hat, selber bezahlt werden.
  • Erläuterung: Aufgrund der gesetzlichen Grundlage in § 19c Berufsausbildungsgesetz dürfen Mittel der betrieblichen Lehrstellenförderung nicht für Schulzwecke, sondern nur für Unterstützungsleistungen für die betriebliche Ausbildung eingesetzt werden.
  • Eine Förderung kann immer nur nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel zugesagt werden.